Volksbegehren G9 gestartet...

Rückkehr zum Abitur nach 9 Jahren

Bei der Stimmabgabe im Kerkener Rathaus

Düsseldorf, 31.01.2017 - Nachdem der Landtag offenbar nicht willens oder in der Lage war, dem Willen von mehr als 100.000 Eltern von Schülerinnen und Schülern an Gymnasien zu folgen und zu einer geordneten Rückkehr zum Abitur nach 9 Jahren Schulzeit zu kommen, hat die Volksinitiative G9 jetzt! ein Volksbegehren auf den Weg gebracht, das, sollte der Landtag diesem Begehren nicht folgen, zu einer Volksabstimmung führen wird.

Voraussetzung sind allerdings die Unterschriften von gut 1 Million wahlberechtigter Bürgerinnen und Bürger des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein solches Volksbegehren gab es bisher erst einmal in NRW und endete 1978 mit der erfolgreichen Verhinderung der schon damals umstrittenen Einführung der "Kooperativen Gesamtschule". Allein das ist der Beweis für die Umsetzung des Elternwillens in Sachen Bildung in Nordrhein-Westfalen.

Zwischenzeitlich überbieten sich die unterschiedlichen Parteien im Landtag mit vermeintlichen "Lösungen", die allerdings nur als Reaktion auf die Volksinitiative G9 jetzt! sowie einer durch den Wissenschaftler Prof. Dollase durchgeführten Befragung der Landeselternschaft mit ebenfalls eindeutigem Ergebnis für eine Rückkehr zu G9 zurückzuführen ist.

Nun gilt es, das Volksbegehren zu unterstützen, ich werbe sehr gerne dafür, da mir die Bildung unserer Kinder sehr wichtig ist, vor allem auch die Bildungstiefe im Einklang mit der Möglichkeit, sich in ausreichender Freizeit mit Sport, Musik und anderen Hobbys weiter zu entwickeln und zu reifen. Schon jetzt sind die Folgen des Abiturs nach 8 Jahren deutlich spürbar: Die Wirtschaft kritisiert zurecht die mangelnde Ausbildungsfähigkeit und Hochschulen schlagen Alarm in

Wie kann man sich daran beteiligen?

Direkte Stimmabgabe bei den Kommunen

In der Zeit vom 2. Februar 2017 bis zum 07. Juni 2017 können alle Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen ihre Stimme bei ihren Kommunen (Gemeinden, Städte) in den Rathäusern abgeben. Dort ist man vorbereitet, so dass jeder Wahlberechtigte seine Unterschrift gegen Vorlage des Personalausweises dort direktabgeben kann.

Stimmabgabe per Unterschriftenliste

In der Zeit vom 05. Januar 2017 bis zum 04. Januar 2018 können auch auf den im nachfolgenden zum Download verfügbaren Listen Unterschriften frei gesammelt werden. Den Vordruck einfach downloaden, ausdrucken und entsprechend ausfüllen und unterschreiben. Abstimmen können - wie bereits erwähnt - alle Wahlberechtigten mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen. Also, bitte auch Familienangehörige, Nachbarn und Freunde in Vereinen und Verbänden mit einbeziehen. So dürfte es kein Problem sein, die erforderliche Anzahl von Unterschriften bis zum Januar 2018 zusammen zu bekommen.

Aber Achtung: Die Bestätigung der gesammelten Unterschriften kann erst nach dem 07. Juni 2017 (also nach Ablauf der direkten Stimmabgaben) erfolgen, um Doppelabstimmungen zu verhindern.

Unterschriftenliste Volksbegehren

Gesetzentwurf des Volksbegehrens

Gesetzesentwurf, den Sie mit Ihrer Unterschrift beim Volksbegehren unterstützen

13. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes NRW

Artikel 1:

Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15. Februar 2005 in der Fassung vom 13. November 2012 wird wie folgt geändert:

Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Der Pflichtunterricht für die Schülerinnen und Schüler beträgt in der Sekundarstufe I maximal 180 Jahreswochenstunden."

§ 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Das Gymnasium umfasst die Klassen 5 bis 10, in der Aufbauform die Klassen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II)."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: "Das Gymnasium erteilt mit der Versetzung am Ende der Klasse 10 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Außerdem werden am Gymnasium nach der Klasse 9 ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss und nach Klasse 10 nach Maßgabe der Ausbildungs-­ und Prüfungsordnungen ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss vergeben."

§ 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 bis 13."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Der Pflichtunterricht für die Schülerinnen und Schüler beträgt in der Sekundarstufe II maximal 90 Jahreswochenstunden."

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft. Es ist erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2017/2018 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden; auf die übrigen Schuljahrgänge ist insoweit das bis zum 31. Juli 2017 geltende Recht weiter anzuwenden.

Begründung:

Zu Artikel 1 Nummer 1: Mit dieser Vorschrift wird bestimmt, dass in allen Schulen der verpflichtende Unterricht wieder maximal 6 Stunden am Tag beträgt. Somit wird Halbtagsunterricht wieder ermöglicht. Daraus folgen Änderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die dieser Vorgabe zur Zeit widersprechen.

Nummer 2: Mit dieser Vorschrift wird bestimmt, dass die Sekundarstufe I des Gymnasiums von Klasse 5 bis Klasse 10 dauert. Damit wird die Rückkehr zur sechsjährigen Mittelstufe als Regel vollzogen. Am Ende der Sekundarstufe I erhalten die Schüler wieder die Mittlere Reife.

Nummer 3: Mit dieser Vorschrift wird bestimmt, dass die Sekundarstufe II des Gymnasiums von Klasse 11 bis Klasse 13 dauert. Die Begrenzung der Jahreswochenstunden führt die Zahl der Grundkurse auf ein sinnvolles Maß zurück.

Zu Artikel 2: Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes: Es gilt für alle neu in die Klasse 5 aufgenommenen Schüler und für die, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in den Klassenstufen 6 bis 8 sind.

Kostenabschätzung: Dieses Gesetz verursacht keine Kosten – im Gegenteil, durch den Wegfall der höheren Stundenzahlen entstehen Einsparungseffekte.

Stundenvergleich Gymnasien G8 und G9 mit anderen weiterführenden Schulen

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