Polizei - keine Bedrohung für die Gesellschaft
Straftäter bedrohen unsere Gesellschaft
Düsseldorf, 26.04.2018 - Bereits seit einigen Tagen werden Kritiker mit Halbwahrheiten und nahezu apokalyptischen Prognosen zu den Reformen der Polizeigesetze in Bayern und Nordrhein-Westfalen immer lauter. In den Medien, in den Sozialen Netzwerken, wobei es nicht verwundert, dass es Stimmen aus dem linken Spektrum der Polizei und der Medienwelt sind. Als Speerspitze muss man schwerlich die Vertreterinnen und Vertreter von B90/Die Grünen und nahestehende Datenaktivisten ertragen.
Um es vorweg zu nehmen: Das Polizeigesetz dient der Gefahrenabwehr und damit auch der Verhinderung von Straftaten. Damit unterliegen alle Maßnahmen dem Verwaltungsrecht und nicht dem Strafrecht. Alle Eingriffe sind auf dem Rechtsweg überprüfbar. Ich erwähne das, weil bereits von Gegnern der Änderungen behauptet wird, Betroffenen von Eingriffsmaßnahmen würden "Verteidiger" (falsche Bezeichnung), also Rechtsanwälte vorenthalten. Das ist schlichtweg falsch, Panikmache und ideologisch geprägter Unsinn.
Nun zu den Ergänzungen des NRW Polizeigesetzes, der Entwurf des bayerischen Polizeigesetzes geht in einigen Punkten weiter, wobei der Rechtsschutz und der Richtervorbehalt ebenso Gültigkeit haben wie bisher.
Neuer Gefahrenbegriff: "Drohende Gefahr" und "Drohende terroristische Gefahr"
Die bisherigen Gefahrenbegriffe wie etwa die "gegenwärtige Gefahr" als Voraussetzung für polizeiliche Maßnahmen werden um diese beiden Begriffe ergänzt. Hierbei geht es nicht etwa - wie Kritiker behaupten - um bloße Vermutungen und Mutmaßungen der Polizei (Bauchgefühl), sondern um das Ergebnis objektiv nachprüfbare Tatsachen, das zur Feststellung einer solchen Gefahr führt. Im Gesetz formuliert man: "wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen...", dass beispielsweise eine Person (Gefährder) die Begehung eines terroristischen Anschlags plant.
Die Feststellung einer solchen Gefahr ist folglich das Ergebnis einer Prüfung objektiver Tatsachen und deren Überprüfbarkeit durch den Verwaltungsrechtsweg, also keine Willkür der Polizei, wie zurzeit gerne von Gegnern behauptet wird.
Daraus ergeben sich neue und zur Sicherheit der Bürger erforderliche Eingriffsbefugnisse der Polizei - wie nachfolgend skizziert:
"Unterbindungsgewahrsam"
Auch bisher war es unter engen Grenzen möglich, Personen, verwaltungsrechtlich als Störer bezeichnet, für einen kurzen Zeitraum (Stunden) in Gewahrsam zu nehmen, wobei sich der Zeitraum meist als zu kurz erwies und die Gefahrenabwehr nur schwer oder gar nicht umsetzbar war.
Die Ergänzungen im Polizeigesetz sehen nun unterschiedliche Zeiträume von 7 Tagen bis zu einem Monat vor, je nach vorliegenden Verhaltenstatbeständen von "Häuslicher Gewalt" bis zur "Terroristischer Bedrohung". Diese Regelungen des Freiheitsentzuges stehen nach wie vor unter "Richtervorbehalt", nur mit einem richterlichen Beschluss kann ein solcher Unterbindungsgewahrsam erfolgen.
"Strategische Fahndung - Polizeiliche Anhalte und Sichtkontrollen"
Die NRW-Landesregierung will keine Kontrollen an den Grenzen zu unseren Nachbarn, Niederlande und Belgien. Sie will die Freizügigkeit an den EU-Grenzen für die Bürger, aber auch den Schutz vor Kriminalität weiterhin gewährleisten. Deshalb sollen zukünftig "anlassbezogen und verdachtsunabhängig" Personen- und Fahrzeugkontrollen möglich sein:
Zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, zur Verhütung gewerbs- oder bandenmäßiger, grenzüberschreitender Kriminalität sowie zur Unterbindung unerlaubten Aufenthalts. Auch hier müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, Personen- und Fahrzeuge dürfen kontrolliert und in Augenschein genommen werden. Durchsuchungen sind nur unter den Voraussetzungen der bisher gültigen Bestimmungen des Polizeigesetzes zulässig.
"Kommunikationsüberwachung von Sozialen Medien wie WhatsApp, Facebook und anderen an der Quelle"
Folgerichtig wird zukünftig auch die Kommunikationsüberwachung unter den Voraussetzungen der beiden neuen Gefahrenbegriffe als Eingriffsbefugnis im Polizeigesetz analog zur Strafprozessordnung, die erst nach Einleitung eines Strafverfahrens greift, geregelt. Selbstverständlich auch hier unter Richterbehalt und sehr engen Begrenzungen bei der technischen Durchführung solcher Maßnahmen.
Einbezogen ist auch die fast ausnahmslos "verschlüsselte" Kommunikation von Gefährdern in sozialen Netzwerken wie WhatsApp und Facebook. In Zeiten weitreichender Möglichkeiten verschlüsselter Kommunikation durch Straftäter und Gefährder ist die als "Quellen-Telekommunikationsüberwachung" auch im Vorfeld von Strafermittlungen ein Muss zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger und eben kein Angriff auf die Freiheit unserer Gesellschaft.
"Videoüberwachung in der Öffentlichkeit"
Bisher war als Voraussetzung des Einsatzes der Videoüberwachung der Nachweis erforderlich, dass es sich um einen Ort mit einer deutlichen Häufung von Straftaten handelt. Erst die Begehung zahlreicher Straftaten rechtfertigte den Einsatz von Videokameras. Dieser skurrile Ansatz in einem Polizeigesetz zur Gefahrenabwehr soll nun geändert werden, der Einsatz soll richtigerweise auch dann möglich sein, wenn "tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an Orten Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder begangen werden". Die Speicherungsfrist wird auf 14 Tage begrenzt.
"Fußfessel, Aufenthalts- und Kontaktverbote"
Die Durchsetzung dieser Maßnahmen im Vorfeld der Begehung von Straftaten ist ebenso notwendig und ermöglicht im Tableau der Eingriffsbefugnisse - unter der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Mittel - die Anwendung geringerer Maßnahmen und Einschränkungen wie beispielsweise beim Unterbindungsgewahrsam.
Diese wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen des NRW-Polizeigesetzes beschränken die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger nicht, im Gegenteil, sie tragen zur Sicherung der Freiheit bei. Erst die Sicherheit in einer Gesellschaft garantiert die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger.
Hier geht es zum Gesetzentwurf der Landesregierung, der sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet: Landtag NRW